Art und Umfang der Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Maßgeblich sind insbesondere das vereinbarte Paket, die Begleitdauer in Zeitstunden, der Leistungsort und etwaige Zusatzleistungen.
Die vereinbarte Begleitdauer läuft ab dem vereinbarten Beginn durchgehend ab. Pausen und Wartezeiten während der Begleitung (z. B. zwischen Sektempfang und Kuchenanschnitt) zählen zur Begleitzeit.
Der Auftragnehmer arbeitet dokumentarisch und in seinem charakteristischen Bild- bzw. Schnittstil. Bildauswahl, Bildschnitt, Farbgebung und Bearbeitung liegen in seinem künstlerischen Ermessen. Ein Anspruch auf bestimmte Motive, Perspektiven, Bearbeitungsstile oder Filter besteht nicht, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Angaben zur Anzahl der Aufnahmen (Richtwert: etwa 50 bis 100 bearbeitete Bilder je Stunde Begleitung) sind unverbindliche Erfahrungswerte und keine zugesicherte Mindestmenge. Die tatsächliche Anzahl hängt vom Ablauf, von der Anzahl der Gäste und von den Lichtverhältnissen ab.
- Fotografie: Lieferung bearbeiteter Bilder in voller Auflösung über die Online-Galerie nach § 11.
- Videografie: Lieferung der im Angebot genannten Filmfassungen (z. B. Highlightclip von etwa einer Minute, Highlightfilm von etwa drei bis fünf Minuten, längerer Hochzeitsfilm) über die Online-Galerie.
- Drohnenaufnahmen nur, soweit ausdrücklich vereinbart und am Aufnahmetag rechtlich sowie wetterbedingt zulässig und durchführbar.
Drohnenaufnahmen setzen voraus, dass der Aufstieg am Leistungsort rechtlich erlaubt ist und alle erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen vorliegen. Ist ein Aufstieg aus rechtlichen, behördlichen, sicherheits- oder wetterbedingten Gründen nicht möglich, entfällt diese Teilleistung ersatzlos; ein gesondert dafür ausgewiesenes Entgelt wird in diesem Fall erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Bei Videoproduktionen darf der Auftragnehmer nur Musik verwenden, für die eine entsprechende Lizenz vorliegt. Musikwünsche des Auftraggebers können nur berücksichtigt werden, wenn sie lizenzrechtlich zulässig sind. Besteht der Auftraggeber auf nicht lizenzierbarer Musik, wählt der Auftragnehmer ersatzweise eine passende lizenzierte Alternative.
Der Auftragnehmer arbeitet am Hochzeitstag grundsätzlich allein – entweder als Fotograf oder als Videograf. Die gleichzeitige Erbringung beider Leistungen ist nur möglich, wenn im Angebot ausdrücklich eine zweite Person vorgesehen ist. Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung geeignete Dritte (Zweitfotograf, Assistenz, Partner aus seinem Netzwerk) einsetzen.