Kein Widerrufsrecht bei der Begleitung eines festen Termins
Bei Verträgen über die fotografische oder filmische Begleitung einer Hochzeit, einer Trauung, einer Feier oder eines vergleichbaren Anlasses zu einem konkret vereinbarten Termin besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Rechtsgrundlage ist § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Danach besteht kein Widerrufsrecht bei „Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“.
Der Grund dafür: Für den vereinbarten Termin wird der gesamte Tag reserviert und keine andere Hochzeit angenommen. Ein kurzfristig frei werdender Samstag lässt sich nicht mehr neu besetzen.
Unabhängig davon kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden. Es gilt dann die gestaffelte Regelung in § 8 der AGB, die sich am Abstand zum Termin orientiert – je früher die Absage, desto geringer der Betrag.
Die gestaffelte Regelung dazu steht in § 8 der AGB.